Begriff der festen Niederlassung!

Der Begriff "feste Niederlassung" war im Juni diesen Jahres Bestandteil einer #Rechtsprechung. Der EuGH bestätigte, dass eine feste Niederlassung u. a. eine "von der personellen und technischen Ausstattung her" geeignete Struktur aufweist. Somit setzt das Vorliegen einer festen Niederlassung voraus, dass die beiden Ausstattungsmerkmale Personal- und Sachmittel stets kumulativ gegeben sein müssen.  

von Sylvia Weimer

Darauf muss man bei der Vermietung einer Immobilie achten.

Der Begriff der festen Niederlassung!

Der Begriff "feste Niederlassung" war im Juni diesen Jahres Bestandteil einer Rechtsprechung. Der EuGH bestätigte, dass eine feste Niederlassung u. a. eine "von der personellen und technischen Ausstattung her" geeignete Struktur aufweist. Somit setzt das Vorliegen einer festen Niederlassung voraus, dass die beiden Ausstattungsmerkmale Personal- und Sachmittel stets kumulativ gegeben sein müssen.

Die Finanzverwaltung definiert den Begriff der Betriebstätte für Umsatzsteuerzwecke in Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE. Danach gilt als Betriebstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist.

Im Hinblick auf die steuerpflichtige Vermietung eines im Inland gelegenen Grundstückes durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer regelt Abschn. 13b.11 Abs. 2 Satz 2 UStAE, dass in diesen Fällen der leistende Unternehmer insoweit als im Inland ansässig zu behandeln ist und daher nicht der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Diese Auffassung wird nach Ergehen der vorliegenden EuGH-Entscheidung nicht zu halten sein.

Ein Beispiel war, dass eine Firma mit Sitz im Ausland in Deutschland Windräder betreibt. Diese Windräder stellen eine inländische Betriebstätte da, für die aber kein eigenes Personal zum Einsatz kommt. Nach Rechtsprechung vom Juni 2021 handelt es sich bei derartigen Windrädern um ortsfeste Einrichtungen von erheblichem Wert, die einen höchstmöglichen Grad an Beständigkeit aufweisen. Es ist nach der FG-Rechtsprechung daher für die Frage der Ansässigkeit nicht unbedingt auf das Vorhandensein von eigenem Personal abzustellen. Der BFH hat über diese Frage

Der BFH ließ die Klärung der Frage, ob bei einer steuerpflichtigen Vermietung das im Inland belegene Grundstück als feste Niederlassung des Unternehmers anzusehen ist, offen (da bereits der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland lag).

Quelle: EuGH, Urteil v. 3.6.2021, C-931/19 (Titanium Ltd)

Chaos in der Buchhaltung muss nicht sein.

Buchhaltung: Jeder kennt sie, aber nur wenige mögen sie. Doch die Buchhaltung ist eine der wichtigsten Organisationseinheiten in einem Unternehmen. Ein Weg, nicht zu viel Zeit mit der Buchhaltung zu verbringen ist, einen Steuerberater zu engagieren.

von Sylvia Weimer

Buchhaltung muss nicht kompliziert sein!

Buchhaltung: Jeder kennt sie, aber nur wenige mögen sie. Doch die Buchhaltung ist eine der wichtigsten Organisationseinheiten in einem Unternehmen. Ein Weg, nicht zu viel Zeit mit der Buchhaltung zu verbringen ist, einen Steuerberater zu engagieren. Ab einer bestimmten Größe kommt ein Unternehmen aber nicht drum rum, die Buchhaltung selbst zu erledigen. Eine Buchhaltungssoftware muss her. Aber das ist nicht so einfach. Viele Unternehmer stellen sich die Frage, welche Buchhaltungssoftware ist die richtige für mein Unternehmen und meine Anforderungen?

Eine Konstellation kann zum Beispiel sein, dass Sie als selbstständiges Unternehmen einen Teil der Buchhaltung selbst übernehmen und einen Teil beispielsweise den Jahresabschluss oder Optimierungspotenzial an den Steuerberater auslagern.

Wir von der Blanche Steuerberatung stellen immer wieder Buchhaltungsprogramme vor, die Mandanten dabei helfen, Ihre Buchhaltung auf einfache und professionelle Art zu erstellen.  Diesen Monat möchten wir Ihnen, zusammen mit der Desk GmbH, in einem kostenlosen Webinar „Sage100“ vorstellen.

Sage 100 bietet für jeden Unternehmensbereich integrierte Anwendungen an, die man einfach und individuell zusammenstellen kann. Neben Bereichen wie Einkauf, Lager, Verkauf, Online-Handel und Abrechnungen bietet es auch Module für Buchhaltung, Controlling, Personal und Lohn.

Termin: 20.September 2021
Uhrzeit: 14:00 – 15:00 Uhr
Ort: Online-Webinar

Themen: • Einfache und effiziente Warenwirtschaft
                 • Anbindung von eCommerce (Shops und Plattformen)
                 • GoBD-konformes Arbeiten dank digitaler Belegarchivierung
                 • Rechnungseingangsverarbeitung mit OCR
                 • Jederzeit Überblick über die Unternehmenskennzahlen


Anmeldung: Bei Interesse, senden Sie uns bitte bis zum 17.09.2021 eine E-Mail an die info@blanche-steuerberatung.de

 

Optimieren und vereinfachen auch Sie Ihre Buchhaltung. Lernen Sie Sage 100 kennen.

 

 

Sage 100: Gesetzliche Änderungen 01.07.2021- Online-Webinar der Firma Desk-Firm

Mit Wirkung zum 01.07.2021 tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Neben kleineren Änderungen in § 3c UStG (zukünftig Fernverkauf statt Versandhandel) bringt die Gesetzesänderung insbesondere die Einführung der vereinfachten Meldepflicht (sog. One-Stop-Shop, kurz OSS) für den Bereich des Fernverkaufs mit sich.

von Sylvia Weimer

Sage 100: Gesetzliche Änderungen 01.07.2021

Mit Wirkung zum 01.07.2021 tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Neben kleineren Änderungen in § 3c UStG (zukünftig Fernverkauf statt Versandhandel) bringt die Gesetzesänderung insbesondere die Einführung der vereinfachten Meldepflicht (sog. One-Stop-Shop, kurz OSS) für den Bereich des Fernverkaufs mit sich. Zu beachten ist, dass eine Anmeldung für das OSS-Verfahren nur vor Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres möglich ist. Berater sind daher angehalten, bis zum 30.06.2021 zu prüfen, ob für einzelne Mandanten eine Registrierung für das OSS-Verfahren erfolgen soll, um umfangreiche Registrierungspflichten im Ausland zu vermeiden und aktuell bestehende Registrierungen zu beenden. Das Seminar zeigt auf, in welchen Fällen eine Registrierung für das OSS-Verfahren erfolgen sollte, welche Umstellungen in der Buchhaltung erforderlich sind und welche Schritte bis zum 30.06.2021 durchlaufen werden müssen.

Online-Webinar: 8. Juli 2021, 10-11 Uhr

Veranstalter des Online-Webinar ist die Firma DESK Software & Consulting GmbH. Herr Sascha Breithecker wird fachlich darüber informieren, was Sie in Bezug auf Ihre Sage-Produkte beachten müssen.

Von der Blanche Steuerberatung wird Frau Vanessa Kalkofen als Fachberaterin für den Bereich E-Commerce, durch den steuerlichen Teil des Seminars führen.

Das Online-Webinar ist kostenlos. Wir bitten Sie nur, sich vorab unter folgender E-Mail anzumelden. info@desk-firm.de.

One-Stop-Shop, EU-Regelung 2021

Die One-Stop-Shop, EU-Regelung ist eine Weiterentwicklung des Verfahrens Mini-One-Stop-Shop. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer die es den registrierten Unternehmen ermöglicht, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

von Sylvia Weimer

Die wichtigsten Fakten zusammengefasst.

One-Stop-Shop, EU-Regelung - treten ab Juli 2021 in Kraft!

Die One-Stop-Shop, EU-Regelung ist eine Weiterentwicklung des Verfahrens Mini-One-Stop-Shop. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt

  • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.

Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.

Das One-Stop-Shop Verfahren ermöglicht es registrierten Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Das bedeutet, das Umsätze, die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallen und nach dem 30. Juni 2021 erbracht werden, können von registrierten Unternehmern im Rahmen der Sonderregelung erstmals für den Besteuerungszeitraum 3. Quartal 2021 erklärt werden. Vorab-Registrierungen für die Sonderregelung sind bereits seit dem 1. April 2021 möglich.

Vorteile:

Vorteile der One-Stop-Shop, EU-Regelung sind, dass es Unternehmern ermöglicht wird, ihre unter die Sonderregelung fallenden Umsätze

  • in einer besonderen Steuererklärung zu erklären,
  • diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und
  • die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.
  • muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden.
  • Die notwendigen Informationen zur Vergabe einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind auf den Seiten des BZSt veröffentlicht.

 

Pflichten:

Doch mit der Teilnahme an der Sonderregelung sind auch Pflichten verbunden.

Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung: Die Steuererklärung ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern.
Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist.

Änderung der Registrierungsdaten müssen bis spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, dem BZSt auf elektronischem Weg mittgeteilt werden.  Änderungen des Firmennamens und der Anschrift sind jedoch ausschließlich dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Abmeldung von der Sonderregelung. Der registrierte Unternehmer muss sich in den folgenden Fällen spätestens am zehnten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats von der Teilnahme an der Sonderregelung abmelden:
  • Einstellung der Leistungserbringung
  • Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen EU-Mitgliedstaaten
  • Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen Wegfalls der Teilnahmevoraussetzungen in Deutschland (z.B. nach Verlegung des Sitzes oder nach Schließen einer Betriebsstätte im Inland)
Aufzeichnungspflichten. Über die im Rahmen der Sonderregelung getätigten Umsätze sind Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen Steuererklärung und Zahlungen auf Richtigkeit zu prüfen. Die Aufzeichnungen müssen dem Bundeszentralamt für Steuern, dem zuständigen Finanzamt bzw. den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Anforderung elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.
 
 
 

Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen.

Für die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung fallenden Umsätze gilt der Grundsatz, dass sich der Ort der Leistung nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers richtet (Bestimmungslandprinzip). Hierzu gibt es eine Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen. Hierzu zählt, dass anfallende Umsätzen als im Inland erbrachte Umsätze gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der leistende Unternehmer ist in nur einem Mitgliedstaat der EU ansässig.
  2. Bei den erzielten Umsätzen handelt es sich um:
    • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
    • oder um innergemeinschaftliche Fernverkäufe.
  1. Der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer - der Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen und durch Verkäufe an private Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielt werden, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000,- EUR und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

Für die Beurteilung des Leistungsorts im Jahr 2021 sind auch die vorgenannten sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufe einzubeziehen, die im Kalenderjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgeführt wurden. Gelten Umsätze als im Inland erbrachte Umsätze, sind sie mit dem im Inland geltenden Steuersatz in Rechnung zu stellen und beim zuständigen Finanzamt zu erklären.

Sobald in einem Kalenderjahr der Schwellenwert von 10.000,- EUR überschritten wird, richtet sich der Leistungsort nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers (Bestimmungslandprinzip).

 

Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung

Unternehmer, die nicht für die Sonderregelung registriert sind und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können gleichwohl gegenüber ihrem Finanzamt erklären, dass sie auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichten. Die Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre. Unternehmer, die auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichten und an der Sonderregelung teilnehmen möchten, müssen zudem eine Registrierungsanzeige auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass die Registrierung grundsätzlich erst zum Beginn des auf die Registrierungsanzeige folgenden Kalenderquartals wirksam wird.

Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop wird durch das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung abgelöst. Der Anwendungsbereich der Sonderregelung wurde deutlich erweitert und umfasst alle in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, deren Leistungsort sich nach dem Ort des Verbrauchs richtet, die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie bestimmte im Inland erbrachte Umsätze durch elektronische Schnittstellen. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen grundsätzlich am Verbrauchsort.

Als Folge hiervon müssen sich Unternehmer, für die die Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen nicht gilt oder die auf die Ausnahmeregelung verzichtet haben, entweder in den Mitgliedstaaten, in denen sie die genannten Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung in Anspruch nehmen.

                                                                                                     Quelle: www.bzst.de
Weitere und ausführlichere Informationen finden Sie unter www.bzst.de.

 

Die Besten Steuerberater 2021

Das Handelsblatt hat vor kurzem die Listung der besten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Deutschlands veröffentlicht. Unsere Kanzlei „Blanche Steuerberatungsgesellschaft mbH“ wurde zu den Besten Steuerberatern 2021 gekürt.

 

von Sylvia Weimer

DIE BESTEN STEUERBERATER 2021

Das Handelsblatt hat vor kurzem die Listung der besten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Deutschlands veröffentlicht. Unsere Kanzlei „Blanche Steuerberatungsgesellschaft mbH“ wurde zu den Besten Steuerberatern 2021 gekürt.

Das Sozialwissenschaftliche Institut Schad (S.W.I. Finance) hat über 4.200 Steuerberater analysiert, indem die Aspekte Basiswissen, spezifische Fachkompetenz und Beschäftigung von Fachberatern berücksichtigt wurden.
Die Auswertung wurde nach Städten, Sachgebieten und Branchen aufbereitet. wir, die „Blanche Steuerberatungsgesellschaft mbH“ wurde in der Stadt Wiesbaden im Sachgebiet „Unternehmensnachfolge“ sowie in der Branche „Medien“ ausgezeichnet.
Darauf sind wir richtig stolz !

Alle Details und den gesamten Bericht findet man unter folgendem Link. „Das sind die besten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Deutschlands“.

 

Überbrückungshilfe III- Jetzt bis zum 31. August beantragen

Nun ist es soweit, die Überbrückungshilfe wurde verlängert und die Beantragung deutlich vereinfacht. Soloselbständige, Freiberufler, Unternehmen die eine Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 bis zu 30% Umsatzeinbußen hatten, erhalten Fixkostenzuschüsse.

von Sylvia Weimer

Nun ist es soweit, die Überbrückungshilfe wurde verlängert und die Beantragung deutlich vereinfacht. Soloselbständige, Freiberufler, Unternehmen die eine Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 bis zu 30% Umsatzeinbußen hatten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro.

Anpassung der Hilfen

Um die Substanz der Wirtschaft zu erhalten, wurde die Überbrückungshilfe III nochmal erweitert und aufgestockt. Zugleich wurde die Unterstützung verschlankt und vereinfacht: Alle Unternehmen mit weniger als 750 Millionen Euro Jahresumsatz und einem Umsatzeinbruch in einem Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 um mindestens 30 Prozent können die gestaffelten Fixkostenzuschüsse für diesen Monat erhalten. Die Förderhöchstgrenze wurde auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat bis zum Erreichen der Beihilfegrenze angehoben. Zudem sind Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro für alle Antragsberechtigten Unternehmen möglich sowie die Anerkennung weiterer Kostenpositionen, zum Beispiel Investitionen in Digitalisierung und Hygienekonzepte.

 


 

Bild: Überbrückungshilfe II des Bundes
(Bild: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/ueberbrueckungshilfe-iii-1852752)

BMF kündigt Anpassungen der Überbrückungshilfe III an

Mit dem 20.01.2021 soll die Beantragung der Überbrückungshilfe III deutlich einfacher werden.
Ziel der Vereinfachung ist es, die Förderungen einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Dabei liegt ein besonderer Focus auf der Verbesserung der Neustarthilfe für Selbstständige und den besonderen Herausforderungen, denen der Einzelhandel gegenüber steht.

 

von Sylvia Weimer

Mit dem 20.01.2021 soll die Beantragung der Überbrückungshilfe III deutlich einfacher werden.
Ziel der Vereinfachung ist es, die Förderungen einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Dabei liegt ein besonderer Focus auf der Verbesserung der Neustarthilfe für Selbstständige und den besonderen Herausforderungen, denen der Einzelhandel gegenüber steht.

 
Zu den wichtigsten Änderungen zählen:

1. Zugang zur Überbrückungshilfe III wird vereinfacht und erweitert
    • Antragsberechtigung bei Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 %
    • Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro

2. Fördervolumen und Abschlagshöhe werden erhöht
    • Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat
    • Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro
    • Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020

3. Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen
    • Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden
    • Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen

4. Hilfen für Soloselbstständige deutlich verbessert
    • Neustarthilfe auf einmalig 50 % des Referenzumsatzes verdoppelt
    • Maximale Betriebskostenpauschale auf 7.500 Euro erhöht

Informationen zur Überbrückungshilfe Phase 2 und der Novemberhilfe

Die Überbrückungshilfe Phase 2 für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020 ist freigeschaltet. Damit wir den Antrag fristgerecht für Sie beantragen können, melden Sie sich bitte bis spätestens 20.11.2020 bei uns.

Zudem gelten für Unternehmen, die vom November-Lockdown betroffen sind weitgehend unbürokratische Hilfen in Form von Umsatzausfällen. Weitere Informationen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

von Anne Hennig

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

gerne informieren wir Sie über die folgenden Neuerungen zu den Themen Überbrückungshilfe Phase 2 und der sogenannten Novemberhilfe.

 

Überbrückungshilfe Phase 2

Zwischenzeitlich wurde die Überbrückungshilfe Phase 2 für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020 freigeschaltet. Details entnehmen Sie bitte unserer Mandanteninformation aus dem September 2020. Sofern Sie uns mit der Prüfung und Antragstellung noch beauftragen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte melden Sie sich bis spätestens 20.11.2020, damit den Antrag für Sie fristgemäß erstellen können.

 

Details zur „Novemberhilfe“

Wie Sie aus den Medien gehört haben, hat die Bundesregierung den Unternehmen, welche vom Lock-Down im November betroffen sind, unbürokratische Hilfen in Form von Umsatzausfällen von bis zu 75% des Umsatzes im November 2019 angekündigt. Nunmehr wurden die folgenden weiteren Informationen veröffentlicht (Auszug):

1. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

  • Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
  • Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

 

2. Welche Förderung gibt es?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

 

3. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

 

4. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen.

 

5. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

 

6. Ab wann können die Novemberhilfen beantragt werden?

Derzeit erfolgt die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT-Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Es ist jedoch beabsichtigt, dass die ersten Auszahlungen zumindest in Form von Abschlägen noch im November erfolgen sollen.

 

Sofern Sie von der Novemberhilfe begünstigt sind und wir Sie bei der Antragstellung unterstützen sollen, steht Ihnen Ihr Team von Blanche Steuerberatung wie gewohnt gerne zur Verfügung!

Elektronische Rechnungen an die Verwaltung ab 27.11.2020

Rechnungen ab einer Höhe von 1.000 EUR müssen ab dem 27.11.2020 zukünftig in elektronischer Form nach bestimmten Formatvorgaben (XRechnung) an öffentliche Auftraggeber des Bundes, der Länder und Kommunaler Auftraggeber übermittelt werden. Was das im Einzelnen bedeutet, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

von Anne Hennig

Rechnungen ab einer Höhe von 1.000 EUR müssen ab dem 27.11.2020 zukünftig in elektronischer Form nach bestimmten Formatvorgaben (XRechnung) an öffentliche Auftraggeber des Bundes, der Länder und Kommunaler Auftraggeber übermittelt werden.

Die Regelungen auf Länderebene unterscheiden sich zum Teil erheblich voneinander. Sollten Sie entsprechende Auftraggeber zu Ihren Kunden zählen, empfehlen wir Ihnen, mit diesen die Anforderungen ab dem 27.11.2020 abzustimmen. Einzelne Einrichtungen begnügen sich wohl mit dem Versand von pdf-Rechnungen, andere verlangen Datensätze in entsprechenden Formaten (z.B. ZUGFeRD).

Weitere Informationen können Sie vom Bundesinnenministerium, Ihren Berufsverbänden, Ihrer zuständigen Kammer oder auch vom Verband elektronische Rechnung beziehen.

Aktuelle Lohninformationen

Coronabonus für Mitarbeiter*innen, Dienstwagenbesteuerung und Bahncards während coronabedingter Home-Office-Zeiten, Fortzahlung von Kindergartenzuschüssen im Falle einer Kita-Schließung sowie Sachbezugskarten - im Lohnbereich haben sich nicht nur coronabedingt einige Änderungen ergeben. Welche wichtigen Informationen Sie im Kopf haben sollten, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

von Anne Hennig

Coronabonus für Mitarbeiter

  • Auszahlung eines Bonus im Zeitraum 01.03 – 31.12.2020 von bis zu 1.500,00€,
  • Steuer- und sozialversicherungsfrei und kein Progressionsvorbehalt, sofern nicht bereits vor dem 01.03.2020 zugesagt,
  • Zahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn (siehe Punkt 1.4),
  • als Ausgleich von Überstunden ist der Bonus nur im Ausnahmefall begünstigt, wenn vorher ausschließlich ein Anspruch auf Freizeitausgleich bestanden hat und dieser umgewandelt wurde,
  • auch bei mehreren Dienstverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern möglich,
  • auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Home Office während der Corona-Zeit

  • Dienstwagenbesteuerung: die Pauschalmethode für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,03% sieht grundsätzlich keine Minderung oder Kürzung für Tage im Home Office vor, allerdings ist eine Einzelbewertung mit den tatsächlichen Fahrten zur Arbeitsstätte mit 0,002 % pro Entfernungskilometer möglich bei höchstens 180 Tagen im Kalenderjahr. Der verminderte Satz kann auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
  • Bahncards: Eine steuerfreie Erstattung ist unverändert möglich, wenn vor Corona eine Prognose vorlag, dass die Ersparnis aus den voraussichtlichen Dienstfahrten die Kosten für die Bahncard deckt.
  • Keine Änderungen hinsichtlich der Erstattung von Jobtickets infolge Corona.
  • Steuerfreie Erstattung von Telefon- und Internetkosten durch den Arbeitgeber:
    • Telefonkosten: 20 % vom Rechnungsbetrag, maximal 20,00 € monatlich,
    • Internetkosten: 25 % vom Rechnungsbetrag, maximal 50,00 € monatlich.
      Voraussetzung ist die Einreichung der Rechnungen durch den Arbeitnehmer und deren Ablage zum Lohnkonto. Wir empfehlen die Rechnungen auch an uns als Steuerbüro weiterzuleiten.
  • Eine Neuregelung zur Abzugsfähigkeit der Kosten für das Arbeitszimmer (Home Office während der Coronakrise) ist derzeit noch in Arbeit. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Kindergartenzuschüsse

  • Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (siehe unten).
  • ACHTUNG! Nur der nachgewiesene Betrag (Unterkunft und Verpflegung) darf steuerfrei erstattet werden; somit keine Erstattungsmöglichkeit in Zeiträumen, wo keine Betreuung stattgefunden hat (z.B. Schließung wg. Corona).
  • Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung über die entstandenen Kosten beim Arbeitgeber und die Ablage im Lohnkonto sind für die steuerfreie Auszahlung zwingend erforderlich. Wir empfehlen auch hier Weiterleitung der Bescheinigung an das Steuerbüro.

Begriff „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn“ ab dem 01.01.2020

Die Finanzverwaltung hat auf günstigere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und beabsichtigt folgende gesetzliche Regelung: Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • der Wert der Leistung nicht als Anspruch auf den Arbeitslohn angerechnet wird,
  • der Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird und
  • die Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.

Derzeit muss davon ausgegangen werden, dass eine spätere Erhöhung des Lohnes nach Wegfall der Voraussetzungen für steuerfreie Zahlungen (z.B. Kind kommt in die Schule – keine Kindergartengebühren mehr) schädlich sein kann, wenn dem Arbeitnehmer die spätere Erhöhung bereits zugesagt wurde.

Sachbezüge 44,00€

Arbeitnehmer können steuerfreie Sachbezüge im Wert von bis zu 44,00 € monatlich gewährt werden. Wird der Betrag überschritten, ist die gesamte Summe steuer- und sozialversicherungspflichtig (Freigrenze). Häufig werden hierfür Gutscheine ausgegeben, jedoch hat die Finanzverwaltung deren Anerkennung deutlich eingeschränkt. Seit Anfang des Jahres 2020 besteht Unsicherheit, welche Gutscheine begünstigt sind, da diese die Kriterien im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“) erfüllen müssen. Die Finanzverwaltung arbeitet derzeit an einem aktuellen BMF-Schreiben, in dem Details geregelt werden sollen. Nach einem ersten Entwurf soll folgendes gelten:

  • Keine Begünstigung von Gutscheinkarten für Online-Händler, beispielsweise Amazon, weil hier auch Leistungen anderer Händler eingelöst werden können.
  • Keine Begünstigung von Gutscheinen, die gegen Barzahlung ausgezahlt werden können.
  • Begünstigt bleiben sollen Gutscheine, welche nur bei einem begrenzten Kreis von Anbietern („Akzeptanzstellen“) und für einen begrenztes Angebot eingelöst werden können, z.B. CityCards, Gutscheine einer Ladenkette oder Tankkarten.

Neue Corona-Überbrückungshilfen nach September 2019

Nachdem die Antragsfrist auf Überbrückungshilfe für die Zeiträume Juni bis August nunmehr zum 30.09.2020 ausläuft, hat das Bundesfinanzministerium die Eckpunkte für die Anschlussförderung bekannt gegeben. Weitere Informationen haben wir im Folgenden zusammengefasst.

von Anne Hennig

Nachdem die Antragsfrist auf Überbrückungshilfe für die Zeiträume Juni bis August nunmehr zum 30.09.2020 ausläuft, hat das Bundesfinanzministerium die Eckpunkte für die Anschlussförderung bekannt gegeben:

  1. Antragsfrist: 31.12.2020
  2. Förderzeitraum: September – Dezember 2020
  3. Antragsberechtigt sind nunmehr Unternehmen, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  4. Begünstigt sind unverändert betriebliche Fixkosten.
  5. Ersatzlose Streichung der Deckelungsbeträge für kleine und mittlere Unternehmen, stattdessen einheitlicher Förderhöchstbetrag von 50.000 Euro im Monat.
  6. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
    • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50%),
    • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher mehr als 40%).
  7. Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
  8. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen

Gerne nehmen wir Ihren Auftrag zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen entgegen.

Zahlungshinweise für Steuervorauszahlungen entfallen

Ab Dezember stellt das Hessische Finanzamt die Zahlungshinweise für Steuervorauszahlungen ein. Die quartalsmäßigen Briefe mit den Zahlungserinnerungen für die Vorauszahlungen der Einkommens- oder Körperschaftssteuer entfallen dann. Damit auch künftig fällige Beträge pünktlich gezahlt werden und keine Säumniszuschläge entstehen, empfiehlt die Steuerverwaltung die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.

von Anne Hennig

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuer leisten müssen, wurden bisher zu den jeweiligen Stichtagen quartalsweise auf die fälligen Zahlungen hingewiesen.
Die regelmäßigen Zahlungshinweise werden nun zum Fälligkeitstermin 10. September 2020 letztmalig verschickt. Ab Dezember 2020 wird der Versand der Zahlungshinweise für Steuervorauszahlungen in Hessen, wie bereits in anderen Steuerverwaltungen auch, komplett eingestellt. Damit auch künftig fällige Beträge pünktlich gezahlt werden und keine Säumniszuschläge entstehen, empfiehlt die Steuerverwaltung die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.

„Weniger Post vom Finanzamt und die Umstellung auf das Lastschriftverfahren – das macht nicht nur den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Verwaltung das Leben leichter, sondern spart sogar Geld und schont zudem die Umwelt“, erläuterte der hessische Finanzminister Michael Boddenberg. Durch die Maßnahme kann das Land Hessen jährlich rund 600.000 Euro an Porto- und Papierkosten sparen.

Der Finanzminister erklärte weiter: „Die Teilnahme am Lastschriftverfahren bietet viele Vorteile: Termine und die genaue Höhe der jeweiligen Steuervorauszahlung müssen nicht selbst ständig im Blick gehalten werden. Im Fall einer nachträglichen Änderung der Höhe der Vorauszahlungen erfolgt automatisch eine Rücküberweisung der zu viel gezahlten Beträge.“

Ein weiterer Vorteil: Bei dem Verfahren kann selbst entschieden werden, ob die Teilnahme für alle Vorauszahlungen zu einer Steuernummer gilt oder ob es auf bestimmte Steuerarten und Vorauszahlungen beschränkt werden soll.

Ein ausfüllbares SEPA-Lastschriftmandat ist der letztmaligen Übersendung der Zahlungshinweise zum dritten Quartal 2020 beigefügt oder online abrufbar unter finanzamt.hessen.de.

(Quelle: Pressestelle des Hessischen Ministeriums der Finanzen)

Ordnungsgemäße Kassenführung

Aufgrund der neuen Gesetzgebungen im Bereich der elektronischen Kassen und, da mit den Regelungen zur Kassennachschau vom 01.01.2018 die ordnungsgemäße Kassenführung stärker überprüft wird, stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne ausführliche Informationen bereit. Bei Bedarf unterstützen wir Sie auch bei der Erstellung einer ordnungsgemäßen Kassendokumentation.

von Linda Bräcklein

Wer ist zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet?

Zur Kassenbuchführung verpflichtet sind Betriebe mit ausschließlich oder überwiegend ins Gewicht fallenden Barumsätzen, die bilanzierungspflichtig sind.

Wie habe ich ein Kassenbuch zu führen?

Die Aufzeichnung der Kassenbewegungen muss richtig, vollständig, zeitnah (täglich!), verständlich, nachvollziehbar, unveränderbar und grundsätzlich einzeln erfolgen.

Die wichtigsten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführunge haben wir hier zusammengefasst.

Informationen zum zweiten Konjunkturpaket der Bundesregierung

Durch weitreichende Maßnahmen versucht die Bundesregierung die Folgen der Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu hat der Bundesrat am 29.06.2020 dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Wesentliche Änderungen ab dem 01.07.2020 haben wir kurz für Sie zusammengefasst.

von Anne Hennig

Durch weitreichende Maßnahmen versucht die Bundesregierung die Folgen der Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu hat der Bundesrat am 29.06.2020 dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Wesentliche Änderungen ab dem 01.07.2020 haben wir kurz für Sie zusammengefasst:

Was ändert sich steuerlich?

  1. Absenkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% und von 7% auf 5% für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 (siehe unsere Mandanteninformation aus Juni 2020).
  2. Zahlung eines einmaligen Kinderbonus von 300 € (Auszahlung 200 € im September und 100 € im Oktober 2020). Allerdings fließt dieser Bonus gemeinsam mit dem Kindergeld in die Günstigerprüfung zum Kinderfreibetrag ein, so dass sich insoweit für Gutverdiener (Einkommen von ca. 33.900 € bei Ledigen und Einkommen von ca. 67.800 € bei Verheirateten) keine steueliche Entlastung ergibt.
  3. Einführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung für die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter, höchstens aber von 25 v.H. für Investitionen in 2020 und 2021.
  4. Ansatz von nur 0,25% des Bruttolistenpreises bei der Besteuerung der Privatnutzung von reinen Elektrofahrzeugen nunmehr bei einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 € anstelle bisher 40.000 €. Die neue Grenze gilt rückwirkend für Anschaffungen ab dem 01.01.2020.
  5. Verlängerung der Investitionsphase für die im Jahre 2017 gebildeten Investitionsabzugsbeträge von drei auf vier Jahre.
  6. Befristete Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von bisher 1.908 € auf 4.008 € in den Jahren 2020 und 2021 (Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug „Steuerklasse II“, ansonsten Berücksichtigung bei Einkommensteuerveranlagung).
  7. Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer auf das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags, so dass in der Regel eine volle Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer bei einem Hebesatz bis zu 400% möglich ist.
  8. Verdoppelung des Freibetrags hinsichtlich der Hinzurechnungen nach dem Gewerbesteuergesetz von Schuldzinsen, Mieten, etc. auf 200.000 €.
  9. Für Zwecke der Steuervorauszahlungen 2019 Ansatz eines pauschalen (vorläufigen) Verlustrücktrags von 2020 auf 2019 in Höhe von 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).
  10. Erhöhung der Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EstG).
  11. Bereits beschlossen war die Möglichkeit der Zahlung einer steuerfreien Prämie von 1.500 € durch die Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter bis 31.12.2020 („Corona-Bonus“).
  12. Verlängerung Anspruchsdauer nach Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für Eltern, die keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder haben, von 6 Wochen auf 10 Wochen, bei Alleinerziehenden auf 20 Wochen. Gilt rückwirkend ab 30.03.2020.

Welche weiteren Änderungen außerhalb des Steuerrechts sind interessant?

  1. Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung ohne Vermögensprüfung wird bis 31.12.2020 verlängert.
  2. Ein Schutzschirm für Auszubildende umfasst Prämien zwischen 2.000 € und 3.000 € für von Corona betroffene Unternehmen, welche Ausbildungsstellen erhalten oder erhöhen.
  3. Das Hilfspaket „Neustart Kultur“ soll die Wiedereröffnung von Veranstaltungen unterstützen (Ansprechpartner ist der Bundesverband Soziokultur e.V.).
  4. Sozialversicherungsbeiträge werden bis 2021 auf maximal 40% gedeckelt.
  5. Insolvenzverfahren für natürliche Personen werden auf 3 Jahre gekürzt.
  6. Verdoppelung der Kaufprämien für den Erwerb klima- und umweltfreundlicher Elektrofahrzeuge auf 6.000 €.
  7. Programm über eine weitere Überbrückungshilfe als Anschlussprogramm für die Corona-Soforthilfe (Details siehe hier).
  8. Bereits beschlossen war die Zahlung einer antragsabhängigen Corona-Prämie von 1.000,00 € (ggf. durch die Länder aufgestockt auf 1.500,00 €) für Beschäftigte in der Altenpflege durch die Pflegekasse.
  9. Ebenfalls bereits beschlossen sind KfW-Sonderprogramme 2020 für Liquiditätshilfen, die über Ihre Bank in Anspruch genommen werden können.

Was ist noch geplant?

  1. Optionsmodell für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen.
  2. Neuregelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld ab 2021.

Um Ihre Fragen zum Konjunkturpaket beantworten zu können, werden wir Ihnen Mitte Juli wieder ein Online-Seminar zu diesem Thema anbieten und freuen uns auf Ihre Teilnahme. Gerne steht Ihnen bis dahin aber auch unser Team bei Fragen zur Verfügung.

 

Webinar "Unternehmensnachfolge" in Zusammenarbeit mit der Desk GmbH

Mit einem kostenlosen Webinar in Zusammenarbeit mit unseren SteuerexpertInnen und den RechtsanwältInnen der Kanzlei Weidmann, Amin & Partner wollen wir Ihnen fundiertes Wissen aus erster Hand liefern. Gleichzeitig können Sie aus den praktischen Erfahrungen bereits abgeschlossener Projekte profitieren.

von Anne Hennig

Webinar "Unternehmensnachfolge" in Zusammenarbeit mit der Desk GmbH

Gerne möchten wir Sie auf ein Angebot der Desk GmbH hinweisen:

Die Unternehmensnachfolge ist für viele UnternehmerInnen eine große Herausforderung. Sie stehen oft vor vielen Fragen.

… welche Möglichkeiten gibt es?
… wie ist der aktuelle Firmenwert?
… was sind typische Probleme bei der Unternehmensnachfolge?
… wie bereite ich mich und mein Unternehmen frühzeitig darauf vor?

Mit einem kostenlosen Webinar in Zusammenarbeit mit unseren SteuerexpertInnen und den RechtsanwältInnen der Kanzlei Weidmann, Amin & Partner wollen wir Ihnen fundiertes Wissen aus erster Hand liefern. Gleichzeitig können Sie aus den praktischen Erfahrungen bereits abgeschlossener Projekte profitieren.

Wann? 16. Juli 2020 - 14 bis 15:30 Uhr

Hier können Sie sich anmelden.

Sollte das Thema für Sie interessant sein aber der Termin nicht passen - geben Sie der Desk GmbH einfach eine Rückmeldung an info@desk-firm.de – wir finden sicher eine Lösung.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Absenkung der Umsatzsteuersätze

Wie bereits angekündigt hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen beschlossen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise abzufedern.

Die Beschlüsse hierzu sind noch nicht gültiges Gesetz, so, dass wir Ihnen weitere Informationen nach der Gesetzgebung nachreichen werden. Da jedoch die beabsichtigte Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020 einige Vorbereitung benötigt, haben wir nachfolgend für Sie zusammengfasst, welche Maßnahmen Sie im Blick behalten sollten.

von Anne Hennig

Hinweis: Für die visuellen Menschen haben wir in unseren Erklärvideos einen Beitrag mit Hinweisen zur Umsetzung der Umsatzsteuersenkung.

 

Wie bereits angekündigt hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen beschlossen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise abzufedern.

Die Beschlüsse hierzu sind noch nicht gültiges Gesetz, so, dass wir Ihnen weitere Informationen nach der Gesetzgebung nachreichen werden. Da jedoch die beabsichtigte Senkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020 einige Vorbereitung benötigt, haben wir nachfolgend für Sie zusammengfasst, welche Maßnahmen Sie im Blick behalten sollten.

Was ändert sich?

  • Die Umsatzsteuer soll ab 01.07.2020 auf 16% bzw. für ermäßigte Umsätze auf 5% gesenkt werden. Entscheidend für die Höhe der Umsatzsteuer ist das Datum, wann die jeweilige Leistung erbracht wurde. Das Datum der Rechnungslegung oder des Zahlungseingangs ist hingegen ohne Bedeutung.

Beispiel: Sanitärhandel Meier liefert Waren im Wert von 3.000,00 netto am 30.06.2020 aus. Die Rechnung schreibt die Firma am 02.07.2020. Auf die Lieferung sind noch 19% Umsatzsteuer anzuwenden, weil die Leistung bis zum 30.06.2020 erbracht wurde.

  • Schwieriger kann die Abgrenzung bei sonstigen Leistungen werden, welche über den Stichtag 30.06.2020 hinausgehen (z.B. Mietverträge, Bauleistungen). Die Leistungen sind grundsätzlich erst bei Abschluss und ggf. nach Abnahme erbracht.

Tipp: Sofern Ihre Kunden Privatpersonen sind oder Unternehmen, welche keinen Vorsteuerabzug haben, kann es sinnvoll sein, Leistungen erst im Juli abzuschließen, um den neuen Umsatzsteuersatz anwenden zu können.

  • Wichtig: Auch wenn die Leistung erst nach dem 30.06.2020 ausgeführt wurde, müssen Sie dennoch 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sofern die Rechnungen oder Kassenbons irrtümlich noch 19% Umsatzsteuer ausweisen. Das Finanzamt spricht von „ungerechtfertigtem Steuerausweis“ und verlangt in diesen Fällen die gesamte ausgewiesene Umsatzsteuer.

 

  • Sonderfall Teilleistungen: Bei sonstigen Leistungen, welche sogenannte Teilleistungen sind, entsteht die Umsatzsteuer bereits nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung. Dies setzt in der Regel voraus, dass diese Teilleistung wirtschaftlich abgrenzbar ist, auch tatsächlich getrennt abgerechnet und vom Kunden getrennt abgenommen wird.

Beispiel: Die Bäckerei Müller mietet Ihre Verkaufsräume umsatzsteuerpflichtig mit einem Mietvertrag, der über 5 Jahre läuft. Die Miete wird vereinbarungsgemäß monatlich gezahlt. Hierbei handelt es sich um monatliche Teilleistungen, so dass die Miete Juni noch der Umsatzsteuer 19% und die Miete ab Juli der Umsatzsteuer 16% unterliegt.

  • Sonderfall Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen: Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt bisher dem regulären Umsatzsteuersatz. Für Leistungen nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erfolgt nun eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz. Profitieren sollen neben der Gastronomie auch andere Bereiche wie z.B. Catering-Unternehmen, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten. Getränke sind von der Umsatzsteuersenkung ausgenommen. Damit ergeben sich für diese Umsätze die folgenden Steuersätze:

bis 30.06.2020

19%

Umsatzsteuer

01.07.-31.12.2020

5%

Umsatzsteuer

01.01.-30.06.2021

7%

Umsatzsteuer

ab 01.07.2021

19%

Umsatzsteuer

  • Sonderfall Anzahlungs- und Vorschussrechnungen: Sofern Sie von Ihren Kunden Anzahlungen eingefordert haben und zwar nach der aktuellen Gesetzeslage mit 19%, sind die Leistungen dennoch in vollem Umfang nur mit 16% zu besteuern, wenn die Leistung erst nach dem 30.06.2020 abgeschlossen wird. Bei der Anrechnung der angeforderten Anzahlungen ist jedoch darauf zu achten, dass die Umsatzteuer aus der Anzahlungsrechnung in der Schlussrechnung zutreffend korrigiert wird.

Beispiel: Der Heizungsmonteur Schulze liefert und montiert eine Heizungsanlage für netto 15.000 €.  Im Juni 2020 fordert er eine Vorschussrechnung über 10.000 € zzgl. 19% USt ein. Die Montage wird im darauffolgenden Monat Juli 2020 abgeschlossen. Die Firma Schulze schreibt zutreffend folgende Schlussrechnung:

Lieferung und Montage einer Heizungsanlage

15.000,00 €

zzgl. 16% Umsatzsteuer

2.400,00 €

abzgl. Anzahlungsrechnung vom 10.06.2020

 

netto

-10.000,00 €

19% Umsatzsteuer

- 1.900,00 €

noch zu zahlen

5.500,00 €

 

Übersicht umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen

Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/absenkung-des-mehrwertsteuersatzes-2020-probleme-in-der-praxis_168_517790.html?fbclid=IwAR3AA7j5fl9TeVtvjVnTihLO3OiRAnB5kOZejzQ

Leistungserbringung Anzahlungen Steuerliche Behandlung
     
Leistung oder Teilleistung erbracht bis 30.06.2020 Ob Anzahlungen geleistet worden sind ist unerheblich

Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%

 

Leistung oder Teilleistung erbracht nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 Anzahlungen sind vor dem 01.07.2020 nicht geflossen

Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 16 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 5 %

 

Leistung oder Teilleistung er­bracht nach dem 30.6.2020 und vor dem 01.01.2021 Anzahlungen sind ganz oder teilweise vor dem 01.07.2020 geflossen

Die Anzahlungen vor dem 01.07.2020 waren mit 19 % bzw. 7 % besteuert worden, bei Ausführung der Leistung in der Zeit ab dem 01.07. bis 31.12.2020 sind die Leistungen mit 3 % zu entlasten.

 

Leistung oder Teilleistung er­bracht nach dem 31.12.2020 Anzahlungen sind vor dem 01.01.2021 nicht geflossen

Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 19 % bzw. dem ermäßigten Steuersatz von 7 %

 

Leistung oder Teilleistung er­bracht nach dem 31.12.2020 Anzahlungen sind ganz oder teilweise in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 geflossen

Die Anzahlungen können mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden, bei Ausführung der Leistung ab 2021 sind die Leistungen mit 3 % bzw. 2 % nachzuversteuern.

 

 

Was sind unsere Handlungsempfehlungen?

Nachfolgend haben wir einige Punkte zusammengestellt, die im Rahmen der Senkung der Umsatzsteuer ggf. veranlasst werden müssen:

  • Wichtig: Alle Rechnungen über bereits erbrachte (Teil-)Leistungen zum 30.06.2020 schreiben
  • Dauerrechnungen insbesondere zu Mietverträgen auf USt 16% anpassen
  • Daueraufträge und Lastschriftverfahren auf die neuen Beträge anpassen
  • Kassensysteme und Rechnungsausgangsprogramme umstellen (lassen) auf 16 % bzw. 5 % (update mit Hersteller klären, sind manuelle Anpassungen bei verschiedenen Warengruppen erforderlich? Wird Systemtechniker benötigt?)
  • gesonderte Rechnungsvorlagen anpassen auf USt 16% bzw. 5%
  • Quittungsformulare und ähnliche Vordrucke elektronisch und auf Papier anpassen
  • Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Preisangaben und Kataloge anpassen
  • Internet-Auftritte entsprechend aktualisieren

Leider ist nach dem aktuellen Vorhaben der Regierung die Senkung der Umsatzsteuer bis zum 31.12.2020 befristet, so dass gegebenenfalls die entsprechenden Anpassungen zum Jahreswechsel erneut vorgenommen werden müssen.

Gerne stehen wir Ihnen für steuerliche Auskünfte zur Verfügung.

 

Bleiben Sie gesund!

Mit besten Grüßen, Annette Blanche

Bundesregierung hat neues Konjunkturpaket beschlossen

Die Bundesregierung hat sich im Zuge der Coronakrise ein Konjunkturpaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro geeinigt.

Die wichtigsten Eckpunkte für UnternehmerInnen haben wir an dieser Stelle zusammengefasst.

von Anne Hennig

Die Bundesregierung hat sich im Zuge der Coronakrise ein Konjunkturpaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro geeinigt.

Die wichtigsten Eckpunkte für UnternehmerInnen haben wir an dieser Stelle zusammengefasst.

 

- Absenkung der Mehrwertsteuer vom 1. Juli bis 31. Dezember von 19 / 7 Prozent auf 16 / 5 Prozent.

- Einmaliger Kinderbonus von 300 Euro pro Kind.

- Programm für Überbrückungshilfen zugunsten von Mittelständlern und Soloselbstständigen.

- Hilfsprogramme für Kunst und Kultur.

- Steuerliche Entlastungen für Unternehmen in der Krise.

- Prämien für die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen.

- Verkürzung von Insolvenzverfahren auf drei Jahre.

- Absenkung der EEG-Umlage ab 2021.

- Förderung von neuen Technologien, alternativen Energieformen und Elektrofahrzeugen über das Zukunftspaket.

 

Die Ausgestaltung der Maßnahmen und welche Anpassungen insbesondere im Bereich der Absenkung der Mehrwertsteuer nun auf UnternehmerInnen zukommen, wird sich im Laufe der Woche noch konkretisieren. So soll zum Beispiel der Kinderbonus versteuert werden, in welcher Form dies abzuführen ist, ist uns zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Sobald uns neuere Informationen vorliegen, werden wir Sie zeitnah auf allen unseren Kanälen darüber informieren.

(Quellen: Aktuelle Informationen der Bundesregierung, Deutschlandfunk Interview, Deutschlandfunk Nachrichten)

Update zur Förderung der Unternehmensberatung für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen

Aufgrund einer sehr hohen Anzahl von Anträgen und zahlreichen "schwarzen Schafen", die sich die Ergänzungen zum Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu Nutze gemacht haben, wurden die Richtlinien überarbeitet. Antragsberechtigt sind von nun an nur Unternehmen, die sich aufgrund der Corona-Krise in akuten Schwierigkeiten befinden.

von Anne Hennig

Update zur Förderung der Unternehmensberatung für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen

Aufgrund einer sehr hohen Anzahl von Anträgen und zahlreichen "schwarzen Schafen", die sich die Ergänzungen zum Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu Nutze gemacht haben, wurden die Richtlinien überarbeitet. Antragsberechtigt sind von nun an nur Unternehmen, die sich aufgrund der Corona-Krise in akuten Schwierigkeiten befinden.

Aufgrund einer Vielzahl an Anträgen, übersteigt die aktuelle Fördersumme das Budget im Bundeshaushalt beinahe um mehr als das Sechsfache. Einer Recherche von WDR, NDR und Süddeutscher Zeitung zufolge, haben sich zahlreiche Firmen die Erweiterung des Förderprogramms in der Corona-Krise zu Nutze gemacht und locken mit "kostenlosen" bzw. "vom Staat bezahlten" Unternehmensberatungen - die teilweise unseriös und konzeptionslos sind und den betroffen UnternehmerInnen nicht die notwendige Unterstützung in Form einer fachlich fundierten Beratung bieten.

In dem aktualisierten Merkblatt des BAFA zur Richtlinienergänzung wird deshalb nun darauf hingewiesen, dass zum Beispiel nur die individuellen Beratungsleistungen förderfähig sind, nicht aber die Fördermittelbeantragung. Ebenso werden die Beratungen weiterhin nur dann mit 100% gefördert, wenn es sich um ein durch die Corona-Krise geschädigtes Unternehmen handelt und sich die Beratung auf eine durch die Corona-Krise hervorgerufene wirtschaftliche Schwierigkeit bezieht. Trifft dies nicht zu, werden die Anträge abgelehnt.

Förderung von Unternehmensberatung auch für Corona-Betroffene

Am 3. April ist eine modifizierte Richtline zur Förderung unternehmerischen Know-hows für von Corona betroffene KMU und Freiberufler in Kraft getreten. Ab sofort können Unternehmen oder Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind, Beratungsleistungen im Sinne der Unternehmensberatung in Anspruch nehmen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000€ ohne Eigenanteil bezuschusst werden. Als registrierter Berater können wir diese Unternehmensberatung begleiten.

von Anne Hennig

Mit der Modifizierung der Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, wurde die Förderung von Unternehmensberatung auf Corona-Betroffene ausgeweitet.

Kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind, können beim BAFA einen Antrag auf Beratung stellen. Diese wird bis zu einem Beratungswert von 4.000€ ohne Eigenanteil gefördert.

Antragsberechtigt sind Jungunternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind, sowie Bestandsunternehmen nach dem dritten Jahr der Gründung und Unternehmen, die sich unabhängig vom Unternehmensalter in Schwierigkeiten befinden. Das Unternehmen muss seinen sitz in Deutschland haben und ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß der EU-Mittelstandsdefinition sein. Gefördert werden sowohl spezielle Beratungsbedarfe als auch allgemeine wirtschaftliche, finanzielle, personelle oder organisatorische Beratungen.

Mehr Informationen sind hier unter dem Punkt "Unternehmensberatung" zu finden.

Corona Soforthilfen - Informationen für Selbstständige

Wir haben Informationen zu den Corona-Soforthilfen für Selbstständige und die entsprechenden Links zu den Antragsformularen der einzelnen Länder zusammengefasst.

von Anne Hennig

Wie Sie sicher schon mitbekommen haben, bietet der Bund Soforthilfen für Soloselbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte, die ab sofort und bis spätestens 31. Mai 2020 bei den Bundesländern beantragt werden können. Eine Liste mit den entsprechenden Antragsstellen haben wir für Sie zusammengefasst. Bezüglich anderer Fördermöglichkeiten (insbesondere KfW-Kredite) empfehlen wir Ihnen sich gegebenenfalls mit Ihrer Hausbank in Verbindung zu setzen.

Bitte beachten Sie folgende Voraussetzungen für die Antragstellung der Corona-Soforthilfe und prüfen Sie bitte genau, ob Sie antragsberechtigt sind. In Ihrem Interesse empfehlen wir Ihnen, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen sorgsam zu machen, da eine spätere Überprüfung nicht ausgeschlossen ist.

 

1. Wer kann einen Antrag stellen?

  • Gewerbliche Unternehmen,
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
  • Selbstständige, Soloselbstständige, Freiberufler, Künstler*innen,
  • die Tätigkeit muss jeweils als Haupterwerb ausgeübt werden (evtl. bundeslandspezifisch!).

 

2. Was wird gefördert?

Die Soforthilfe ist für Wirtschaftsakteure gedacht, die aufgrund der Corona-Krise unverschuldet in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind. Dazu zählt:

  • Auftragsverluste, die der Corona-Krise geschuldet sind, von mehr als 50% verglichen mit der Zeit vor dem 01. März 2020,
  • Umsatzeinbrüche um mindestens die Hälfte im Vergleich zum jeweiligen Monat des Jahres 2019 (das Datum der Antragstellung entscheidet über die Vergleichsmonate); in Ausnahmefällen wird als Vergleichsmonat der Monat unmittelbar vor Antragstellung zu Grunde gelegt (z.B. bei Neugründungen),
  • Einschränkung der geschäftlichen Tätigkeit durch behördliche Auflagen.

Die Soforthilfen sind dazu gedacht, Mittel für die Deckung kurzfristiger Verbindlichkeiten wie Mieten für Geschäftsräume, Leasingraten oder sonstige laufende Betriebsausgaben für die kommenden 3 Monate bereitzustellen, soweit diese nicht aus eigenen Betriebsmitteln gezahlt werden können.

 

3. Was wird nicht unterstützt?

Nicht durch die Soforthilfen abgedeckt sind Ihre eigenen Verdienst- oder Einnahmenausfälle als Unternehmer. Für die eigene Existenzsicherung stehen Hilfen durch die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Mit dem Sozialschutz-Paket wurde ein erleichterter Zugang zu Hartz IV – Leistungen beschlossen.

 

4. Welche Informationen/Dokumente brauche ich für den Antrag?

Die benötigten Unterlagen können von Bundesland zu Bundesland variieren. Bitte informieren Sie sich daher unter den nachfolgend angegebenen Antragsstellen der einzelnen Bundesländer.

In Hessen werden beispielsweise die folgenden Angaben und Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis / Reisepass,
  • Umsatz des vergangenen Jahres,
  • Steuernummer,
  • Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
  • IBAN, BIC und Bankinstitut des Firmenkontos,
  • Informationen zur Rechtsform und Branche des Unternehmens,
  • letzter Steuerbescheid,
  • letzte Lohnsteueranmeldung bei > 5 Beschäftigten,
  • eine kurze Beschreibung, wie Ihre Zahlungsschwierigkeiten entstanden sind und wie diese mit der Corona-Epidemie in Zusammenhang stehen,
  • Angabe des fehlenden Betrages, der zur Deckung der laufenden Verpflichtungen benötigt wird (hier empfehlen wir besondere Sorgfalt),
  • Anzahl Ihrer Beschäftigten aufgeschlüsselt nach Wochenarbeitszeiten.

 

Alle hier dargestellten Informationen beziehen sich auf die Angaben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verker und Wohnen. Die Voraussetzungen können sich je nach Bundesland unterscheiden. Diese Angaben sind daher ohne Gewähr. Halten Sie ggf. mit der für Sie zuständigen Antragsstelle Rücksprache, um verbindliche Aussagen zu bekommen.

Gerne stehen wir Ihnen für steuerliche Auskünfte zur Verfügung und stellen Ihnen Umsatzinformationen und Steuerunterlagen bereit.

 

Bundesland Zuständige Behörde(n) oder Stellen für Antragsstellung und Bewilligung
Baden-Württemberg

Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank

Bayern

Regierungen und Landeshauptstadt München

Berlin

Investitionsbank Berlin (IBB)

Brandenburg

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Bremen

BAB Bremer Aufbau Bank

BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
Hamburg

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Hessen

Regierungspräsidium Kassel

Mecklenburg-Vorpommern

Landesförderinstitut Mecklenburg- Vorpommern (LFI-MV)

Niedersachsen

Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank

Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster

Rheinland-Pfalz

Investitions- und Strukturbank RP (ISB)

Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes

Sachsen

Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB)

Sachsen-Anhalt

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Thüringen

Thüringer Aufbaubank

Die Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die IHKn und HWKn.

 

Corona-Situation - Webinar Teil II

Gemeinsam mit den Rechtsanwälten Kian Amin Farhadian und Florian Manhart von der Kanzlei Weidmann Amin & Partner sowie Steuerberater Mario Kalkofen werden wir am Donnerstag, 2. April 2020 von 9.30 bis 10.30 Uhr ein weiteres Webinar zu Hilfen in der aktuellen Krisensituation geben. Anmeldung und Fragen nehmen wir ab jetzt entgegen. Das Seminar wird wieder auf 20 Teilnehmer*innen beschränkt sein.

von Anne Hennig

Sehr geehrte Mandant*innen und Interessierte,

 

Corona ist eine Herausforderung an die Gesellschaft und an jeden einzelnen von uns. Es ist abzuwägen, was man zur Zeit unterlässt (Händeschütteln, persönliche Treffen etc.) aber auch, was man mit seinem Handeln bewirken kann in Form von Unterstützung der Mitmenschen in seinem sozialen Umfeld, die sich nicht (mehr) alleine versorgen können.

In unserem wirtschaftlichen Umfeld sind wir zum Handeln aufgefordert, z.B. wenn es darum geht, wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen der Corona-Epidemie zu lindern oder im schlimmsten Fall die Existenzbedrohung abzuwenden.

Sie haben sicherlich viele Fragen und gerne helfen wir Ihnen, diese soweit als möglich zu beantworten. Zu diesem Zweck bieten wir Ihnen in Zusammenarbeit der Steuerkanzleien Mario Kalkofen, Blanche Steuerberatung GmbH und der Rechtsanwaltskanzlei Weidmann, Amin & Partner


Webinare zu den Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise

Donnerstag, den 02.04.2020 von 9.30 – 10.30 Uhr


Zunächst wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtslage geben:

1. Was mache ich bei Umsatz- und Gewinneinbrüchen?
2. Wann kann ich Kurzarbeitergeld beantragen und wie gehe ich vor?
3. Was geschieht, wenn mein Betrieb unter Quarantäne gesetzt wird?
4. Was geschieht, wenn ich krank werde und lange ausfalle?
5. Wie kann ich als Unternehmer eine Vorsorge für meine Vertretung treffen?
6. Welche Vorsorgeregelungen sind für Unternehmer wichtig, Anbetracht einer erheblichen Gesundheitsgefährdung mit der Gefahr einer Todesfolge?

Wir versuchen in unserer Webinarreihe Ihre Fragen zu den Themen Steuer-, Arbeits- und Insolvenzrecht sowie Kurzarbeitergeld, Vorsorgeberatung, Testament und Unternehmervollmachten zu beantworten, welche sich aus der aktuellen Situation ergeben.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Fragen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur allgemein beantworten können.

Diese Videokonferenzen werden auf 20 Teilnehmer beschränkt sein, damit wir ausreichend Zeit haben, auf Sie einzugehen. Sie können Ihre Fragen per Chat oder auch vorab bei Anmeldung an uns richten.

Bitte melden Sie sich bei Interesse unter info@blanche-steuerberatung.de für den Termin an. Sie erhalten von uns am Nachmittag vor der Veranstaltung eine Anmeldebestätigung sowie eine ID-Nummer mit dem Link für eine Zoom- Videokonferenz. Bitte wählen Sie sich 10min vor Beginn der Konferenz ein, um gegebenenfalls Zoom noch auf Ihrem Rechner zu installieren. Die Installation ist selbsterklärend.

Wir freuen uns auf den gemeinsamen Austausch und verbleiben

mit besten Grüßen

Annette Blanche, Steuerberaterin

Kian Amin Farhadian, Rechtsanwalt

Mario Kalkofen, Steuerberater

Corona-Soforthilfen des Landes Hessen

Aufgrund der Corona-Krise stellt das Land Hessen kurzfristige Hilfen in Aussicht. Diese Hilfen sollen die bisherigen Fördermaßnahmen ergänzen und insbesondere mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen kurzfristig gewährt werden. Zu den Maßnahme gehört auch die Herabsetzung der Sondervorauszahlungen und eine kurzfristige Rückerstattung der bereits getätigten Sondervorauszahlungen.

Sollte dies auf Sie zutreffen, können Sie sich gerne für die weitere Vorgehensweise an Ihre Sachbearbeiterin/Ihren Sachbearbeiter oder an unser Sekretariat wenden. Bevorzugt bitte über das Portal oder per E-Mail, wir werden Ihr Anliegen kurzfristig bearbeiten.

von Anne Hennig

Aus der Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 19. März 2020:

„Bund und Länder haben eine Reihe von wichtigen steuerlichen Soforthilfen abgestimmt. Daran anknüpfend gehen wir noch einen Schritt weiter: Hessen gibt seiner Wirtschaft vorübergehend eine Liquiditätsspritze, indem wir bereits getätigte Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer auf formlosen Antrag kurzfristig zurückerstatten können. Dies kann unsere Wirtschaft kurzfristig um bis zu 1,5 Milliarden Euro entlasten“, sagte Finanzminister Schäfer. „Da die Wirtschaft in weiten Teilen von der Corona-Krise betroffen ist, verzichten wir auf die sonst übliche ausführliche Prüfung und vereinfachen das Verfahren.“

[...]

„Hessen handelt zügig: Wir geben den betroffenen hessischen Unternehmen, darunter fallen auch Freiberufler und sehr kleine Unternehmen, eine vorübergehende Liquiditätsspritze von bis zu 1,5 Mrd. Euro. Das setzen wir wie folgt um: Viele Unternehmen zahlen bei der Umsatzsteuer eine sogenannte Sondervorauszahlung, damit sie die monatliche Umsatzsteuer jeweils einen Monat später zahlen dürfen. In der aktuellen Corona-Krise helfen wir den betroffenen Unternehmen und setzen auf Antrag die in 2020 gezahlte Sondervorauszahlung auf ‚Null‘ herab. Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist. Das geht ganz unbürokratisch mit formlosem Antrag oder am besten über ELSTER“, erläuterte der Finanzminister.

Darüber hinaus werden auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen zinsfrei gestundet, soweit die Forderungen aufgrund finanzieller Probleme in Folge des Corona-Virus nicht geleistet werden können. Anträge auf Stundung sind bis zum 31. Dezember 2020 bei den zuständigen Finanzämtern zu stellen und können sich auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer beziehen. Darüber hinaus kann auf Antrag auch die Höhe der individuellen Vorauszahlung angepasst werden.

Zudem können bei den Finanzämtern auch Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer gestellt werden. Die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern erfolgt auf Antrag durch die Gemeinden vor Ort. Die Gemeinde ist an ‎den ‎Bescheid des Finanzamts gebunden und wird ‎die ‎Gewerbesteuervorauszahlung anpassen.

Bei unmittelbar Betroffenen wird außerdem dem Grundsatz nach bis zum Ende des Jahres von Seiten der Steuerverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Dies betrifft beispielsweise mögliche Kontopfändungen. Gesetzlich anfallende Säumniszuschläge werden in dieser Zeit nicht erhoben.

Finanzminister Schäfer: „Wir haben unsere Finanzämter noch einmal sensibilisiert, so dass entsprechende Anträge zügig geprüft werden. Auf strenge Anforderungen bei der Prüfung der Anträge soll verzichtet werden. Indem etwa der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben oder die Vorauszahlung unkompliziert und schnell angepasst wird, möchte auch die Steuerverwaltung ihren Beitrag leisten, damit die Liquiditätssituation der Betroffenen verbessert wird. Alle betroffenen Bürger können auch selbst zu einer zügigeren Bearbeitung beitragen, indem sie das ELSTER-Onlineportal für die Anträge verwenden.“

Corona-Situation - Webinar

Wir laden alle Mandant*innen und Interessierten ein, zu unserem gemeinsamen Webinar "Auswirkungen der Corona-Krise" ein. Gemeinsam mit Steuerberater Mario Kalkofen und Rechtsanwalt Kian Amin Farhadian wollen wir Ihnen einen Überblick über die aktuelle Rechtslage geben und auf Fragen eingehen.

Vorerst haben wir zwei Termine vorgesehen, Mittwoch, 25.03.2020 von 9.30Uhr - 10.30 Uhr und Donnerstag, 26.03.2020 von 14.00 - 15.00 Uhr. Anmeldungen und Fragen vorab bitte an info@blanche-steuerberatung.de. Unsere Aufwandsentschädigung beträgt 49,90€ (inkl. 19% Umsatzsteuer).

von Anne Hennig

Sehr geehrte Mandant*innen und Interessierte,

 

Corona ist eine Herausforderung an die Gesellschaft und an jeden einzelnen von uns. Es ist abzuwägen, was man zur Zeit unterlässt (Händeschütteln, persönliche Treffen etc.) aber auch, was man mit seinem Handeln bewirken kann in Form von Unterstützung der Mitmenschen in seinem sozialen Umfeld, die sich nicht (mehr) alleine versorgen können.

In unserem wirtschaftlichen Umfeld sind wir zum Handeln aufgefordert, z.B. wenn es darum geht, wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen der Corona-Epidemie zu lindern oder im schlimmsten Fall die Existenzbedrohung abzuwenden.

Sie haben sicherlich viele Fragen und gerne helfen wir Ihnen, diese soweit als möglich zu beantworten. Zu diesem Zweck bieten wir Ihnen in Zusammenarbeit der Steuerkanzleien Mario Kalkofen, Blanche Steuerberatung GmbH und der Rechtsanwaltskanzlei Weidmann, Amin & Partner


Webinare zu den Auswirkungen der Corona-Epidemie

Mittwoch, den 25.03.2020 von 9.30 – 10.30 Uhr
Donnerstag, den 26.03.2020 von 14.00 – 15.00 Uhr


Zunächst wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtslage geben:

1. Was mache ich bei Umsatz- und Gewinneinbrüchen?
2. Wann kann ich Kurzarbeitergeld beantragen und wie gehe ich vor?
3. Was geschieht, wenn mein Betrieb unter Quarantäne gesetzt wird?
4. Was geschieht, wenn ich krank werde und lange ausfalle?
5. Wie kann ich als Unternehmer eine Vorsorge für meine Vertretung treffen?
6. Welche Vorsorgeregelungen sind für Unternehmer wichtig, Anbetracht einer erheblichen Gesundheitsgefährdung mit der Gefahr einer Todesfolge?

Wir versuchen in diesen Webinaren Ihre Fragen zu den Themen Steuer-, Arbeits- und Insolvenzrecht sowie Kurzarbeitergeld, Vorsorgeberatung, Testament und Unternehmervollmachten zu beantworten, welche sich aus der aktuellen Situation ergeben.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Fragen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur allgemein beantworten können.

Diese Videokonferenzen werden auf 20 Teilnehmer beschränkt sein, damit wir ausreichend Zeit haben, auf Sie einzugehen. Sie können Ihre Fragen per Chat oder auch vorab bei Anmeldung an uns richten.

Bitte melden Sie sich bei Interesse unter info@blanche-steuerberatung.de für einen der beiden Termine an. Unsere Aufwandsentschädigung für Ihre Teilnahme beträgt 49,90 € (inkl. 19% Umsatzsteuer) und ist bitte durch Überweisung unter Angabe des Datums der Videokonferenz auf das folgende Konto zu begleichen. Die Plätze werden in der Reihenfolge des Zahlungseingangs vergeben.

Blanche Steuerberatungs GmbH
Kreissparkasse Limburg
BIC: HELADEF1LIM
IBAN: DE50 5115 0018 0000 0411 78

Sie erhalten von uns nach Zahlungseingang per Email eine Anmeldebestätigung sowie eine ID-Nummer mit dem Link für die von Ihnen ausgewählte Zoom- Videokonferenz. Bitte wählen Sie sich 10min vor Beginn der Konferenz ein, um gegebenenfalls Zoom noch auf Ihrem Rechner zu installieren. Die Installation ist selbsterklärend.

Wir freuen uns auf den gemeinsamen Austausch und verbleiben

mit besten Grüßen

Annette Blanche, Steuerberaterin

Kian Amin Farhadian, Rechtsanwalt

Mario Kalkofen, Steuerberater

Corona-Situation - Mandanteninfo

Nachfolgend möchten wir Ihnen ein paar Anregungen und Hilfestellungen für die Bewältigung der aktuellen Krisensituation mit auf den Weg geben.

  1. Gesundheit an erster Stelle!
  2. Sichern Sie Ihre Liquidität!
  3. Versuchen Sie Ihr Personal zu halten!
  4. Sichern Sie Ihr Privatvermögen!

von Anne Hennig

Gesundheit an erster Stelle!

Wir stehen einer großen wirtschaftlichen Herausforderung gegenüber. Bei allen Maßnahmen muss jedoch die Gesundheit an erster Stelle stehen. Unnötige Risiken sollten daher nicht eingegangen werden. Dies kann in vielen Fällen zum Beispiel erreicht werden durch Homeoffice-Regelungen, Verlagerung von Kundenterminen auf Telefon oder Videokonferenzen oder auch durch die Bildung von  unabhängig voneinander arbeitenden Teams, zwischen denen kein Kontakt besteht. Besprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern Hygieneregeln, auch wenn dies selbstverständlich erscheint.

 

Sichern Sie Ihre Liquiditäten!

Auch wenn es schwerfällt, gerade bei langjährigen Kunden: Arbeiten Sie möglichst nur noch gegen Vorauszahlungen, die zumindest die Selbstkosten decken. Überdenken Sie, Ihre darüberhinausgehenden Forderungen an ein Factoring-Unternehmen
abzutreten. Reden Sie mit Ihrer Bank über KfW-Kredite zur Überbrückung von wirtschaftlichen Engpässen. Die Bundesregierung hat eine sehr unkomplizierte Gewährung zugesagt.

 

Versuchen Sie Ihr Personal zu halten!

Die Corona-Krise wird vorübergehen und dann werden Sie Ihre Facharbeiter benötigen. Versuchen Sie Engpässen z.B. mit dem Abbau von Überstunden oder mit Kurzarbeit und nicht mit Entlassungen zu begegnen!

 

Sichern Sie Ihr Privatvermögen!

Wenn Ihr Unternehmen in einer Branche tätig ist, wo leider mittelfristig nicht mit einer wirtschaftlichen Erholung zu rechnen ist, muss gegebenenfalls auch eine geordnete Insolvenz in Betracht gezogen werden. Bei einer verspäteten Insolvenzanmeldung haften Sie selbst bei Kapitalgesellschaften wie z.B. der GmbH mit Ihrem Privatvermögen!
Behalten Sie daher neben einer möglichen Überschuldung auch die Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens im Auge. Als  zahlungsunfähig gilt ein Unternehmen, wenn es innerhalb von 3 Wochen nicht mindestens 90% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten
begleichen kann.

ABER nun die gute Nachricht: Die Bundesregierung hat angekündigt, bis Ende September die Regeln zur Insolvenzantragspflicht auszusetzen, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch das Corona-Virus bedingt sind und begründete Aussichten auf
Sanierung des Unternehmens (insbesondere durch Staatshilfen) bestehen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten!

Corona-Situation - Hilfreiche Informationsquellen

Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmenpakete auf den Weg gebracht, um Unternehmer*innen in der aktuellen Lage zu unterstützen. Wir haben die wichtigsten Informationen und Links kurz zusammengefasst.

von Anne Hennig

Das aktuelle Maßnahmenpaket der Bundesregierung umfasst folgende Punkte:

  • Großzügigere Stundung von Steuerzahlungen
  • Leichte Herabsetzung von Steuervorausszahlungen
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Deutliche Verbesserung der Regelungen zur Kurzarbeit
  • Aufstockung der KfW-Mittel für Unternehmerkredite
  • Lohnfortzahlung, wenn Mitarbeiter*innen in Quarantäne gehen müssen
  • Erstattung von Gewinneinbußen für bis zu 6 Wochen, wenn das Unternehmen unter Quarantäne gestellt wird
  • geplant: Hilfen für den Kulturbetrieb (noch nicht konkretisiert)
  • geplant: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020 bei wirtschaftlicher Schieflage durch das Corona-Virus und Aussicht auf Sanierung

Weitere Informationen finden Sie unter anderem hier:

Wichtige Hotlines:

Infotelefon des Bundesgesundheitsminieriums zum Coronavirus

Telefon: 030 346 465 100

Mo - Do: 8:00 bis 18:00 Uhr

Fr: 8:00 bis 12:00 Uhr

 

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zu Corona

Telefon: 030 186 151 515

Mo - Fr: 9:00 bis 17:00 Uhr

 

Hotline zu Fördermaßnahmen

Förderhotline: 030 186 158 000

Mo - Do: 9:00 bis 16:00 Uhr

 

Zuständig für die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist die örtliche Arbeitsagentur

Unternehmerhotline der Bundesagentur: 0800 45555 20

 

Infotelefon des Bundeswirtschaftsministeriums zum Coronavirus (nur wirtschaftsbezogene Fragen)

Telefon: 030 186 156 187

Mo - Fr: 9:00 bis 17:00 Uhr

E-Mail: buergerdialog@bmwi.bund.de

Corona-Situation - In eigener Sache

Auch wir haben Schutzmaßnahmen getroffen, um unsere Mitarbeiter*innen und Mandant*innen vor einer Ansteckung zu schützen.

Sollten Sie Fragen haben oder unsere Unterstützung benötigen, zögern Sie bitte nicht, mit uns in Kontakt zu treten! Bitte beachten Sie auch unsere regelmäßigen Aktualisierungen und folgen Sie uns auf Twitter, Instagram oder Facebook jeweils unter blanchesteuer / BlancheSteuer.

von Anne Hennig

In eigener Sache bitten wir Sie folgendes zu beachten:

1. Sollten sie bisher noch Unterlagen oder Schriftstücke postalisch oder persönlich an uns übermitteln, bitten wir Sie, diese ab sofort ausschließlich über unser Portal einzureichen, da eine Bearbeitung Ihrer Unterlagen in Papierform aufgrund der aktuellen Lage nicht gewährleistet werden kann.


2. Unsere Mitarbeiter werden teilweise im Homeoffice tätig und damit nicht direkt telefonisch erreichbar sein. Unser Sekretariat ist wie gewohnt für Sie unter der Nummer 06438 92 82 800 erreichbar und wird jeden Anruf an den jeweiligen Sachbearbeiter weitergeben. Dieser wird Sie bezüglich Ihres Anliegens kontaktieren.Wir sind bemüht, alle Anliegen zeitnah zu beantworten, bitten aber auch um Verständnis dafür, dass wir derzeit sehr viele, insbesondere telefonische Anfragen erhalten.


3. Um die geforderten Schutzmaßnahmen einzuhalten, werden bis auf Weiteres keine Termine vor Ort stattfinden. Gerne stehen wir Ihnen aber per Telefon sowie Zoom-Videokonferenz zur Verfügung.

Sollten Sie Fragen haben oder unsere Unterstützung benötigen, zögern Sie bitte nicht, mit uns in Kontakt zu treten! Bitte beachten Sie auch unsere regelmäßigen Aktualisierungen und folgen Sie uns auf Twitter, Instagram oder Facebook.

Informationsabend am 17. Juni 2020

Am 17. Juni wird der nächste Informationsabend zum Thema "Börseninvestmens problemlos meistern" stattfinden. Wir haben für diesen Abend Mario Lüddemann als Referenten gewinnen können.

von Anne Hennig

Quartalswissen - Informationsabend zum Thema "Börseninvestments problemlos meistern"

Am 17. Juni wird der nächste Informationsabend zum Thema "Börseninvestmens problemlos meistern" stattfinden. Wir haben für diesen Abend Mario Lüddemann als Referenten gewinnen können.

Unser Kopf führt uns bei Anlageentscheidung häufig Irre und kann manchmal ein schlechter Berater sein. Viele Anleger tun sich extrem schwer damit an der Börse dauerhaften Erfolg in Form von guten Renditen zu erlangen. Warum das so ist und wie Sie dieses Problem gelöst bekommen können, darum geht es an diesem Themenabend.